Das Bürgerentlastungsgesetz regelt die steuerliche Abzugsfähigkeit der sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Beiträge zur gesetzlichen und privaten Kranken- sowie Pflegeversicherung werden somit im Rahmen der Basiskrankenversicherung bei der steuerlichen Entlastung gleichbehandelt. Es sind Beiträge zur:
- gesetzlichen Krankenversicherung (abzgl. des Anteils zur Finanzierung des Krankengeldes)
- privaten Krankenversicherung (bis zur Höhe einer Basisabsicherung) und zur
- privaten und gesetzlichen Pflegepflichtversicherung
steuerlich zu berücksichtigen. Dies gilt für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Familienangehörigen. Ebenso werden Beiträge, die der Steuerpflichtige als Versicherungsnehmer für eingetragene Lebenspartner leistet, berücksichtigt.
In besonderem Maße profitieren alle, die hohe Beiträge für eine Basiskranken- und Pflegeversicherung zahlen müssen – z. B. diejenigen, die auch Beiträge für Kinder/ Ehepartner zahlen.
Welche Beiträge können steuerlich abgesetzt werden?
Nach der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts muss der Staat Beiträge zu einer Krankenversicherung nur insoweit von der Besteuerung ausnehmen, als sie zur Absicherung des Existenzminimums erforderlich sind. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung als Sonderausgabe nur insoweit anerkannt, als sie für eine Basisabsicherung erforderlich sind.
Daher ist bei Privatversicherten der Basiskranken- und Pflegeversicherungsschutz zuzüglich des gesetzlichen Beitragszuschlags und ggf. zu zahlenden Risikozuschlägen abzugsfähig. Dieser ist ggf. um einen Arbeitgeberanteil und eine Beitragsrückerstattung zu vermindern.
Sollte der abzugsfähige Beitrag die Obergrenzen unterschreiten, können auch die Krankenversicherungsbeiträge für Mehrleistungen (wie Wahlleistungen im Krankenhaus - Chefarztbehandlung, Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer-, Krankentagegeld) angesetzt werden. Dies gilt ebenso für Beiträge zur Versicherung gegen Arbeitslosigkeit, Erwerbs- und Berufsunfähigkeit, Unfall- und Haftpflichtversicherung sowie Risikolebensversicherung.
Was muss passieren, damit die Entlastung sofort wirksam wird?
Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern erfolgt die Berücksichtigung automatisch durch die Arbeitgeber. Bei privat versicherten Arbeitnehmern und Beamten besteht die Möglichkeit, im Lohnsteuerabzugsverfahren die konkret abzugsfähigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bereits bei der monatlichen Abrechnung zu berücksichtigen. Hierfür muss die Bescheinigung der Vorsorgeaufwendungen der privaten Krankenversicherer den Arbeitgebern / Dienstherren eingereicht werden.
Selbstständige wenden sich mit ihrer Bescheinigung der Vorsorgeaufwendungen an ihr zuständiges Finanzamt. Eine gesonderte Mitteilung durch den Steuerpflichtigen ist daher nicht erforderlich. Die tatsächlichen Beiträge werden in der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Die individuelle Ersparnis ist abhängig vom Einkommen, der Höhe der anzusetzenden Beiträge sowie dem Familienstand. Bei Fragen zu den konkreten Auswirkungen kann nur ein Steuerberater oder die Steuerbehörde weiterhelfen.