Betriebs­­schließungs­­ver­sicherung

Schutz vor den finanziellen Folgen einer Betriebsschließung

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Die Betriebs­schließungs­versicherung der ÖVB

Selbst bei größter Sorgfalt können Sie nicht verhindern, dass Ihr Betrieb von einer behördlichen Maßnahme zum Infektionsschutz betroffen ist und sogar geschlossen werden kann. Ein Restrisiko, dass Krankheiten oder Krankheitserreger eingeschleppt und durch Ihren Betrieb verbreitet werden, besteht immer. Schon beim kleinsten Verdacht, sind aufgrund des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen erforderlich.

Ihre Vorteile

  • Sie sind vor den finanziellen Folgen bei einer behördlich angeordneten Be­triebsschließung geschützt.
  • Ihre fortlaufenden Kosten und entgangenen Gewinne werden ersetzt
  • Ihre Aufwendungen für die Wiederbeschaffung oder Brauchbarmachung von Waren und Vorräten werden ersetzt.
  • Die Weiterführung Ihres Betriebes ist damit möglich.

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Betriebs­schließungs­ver­sicherung – unser Pro­dukt im Über­blick

Für jeden Betrieb, der durch Infektionen gefährdet sein könnte.
  • Mit unserer Betriebsschließungsversicherung bieten wir Ihrem Betrieb eine Absicherung vor den finanziellen Folgen einer im konkreten Einzelfall behördlich angeordneten Schließung, um das Auftreten bestimmter Krankheiten oder Krankheitserreger zu verhüten oder zu bekämpfen.
  • Unsere Betriebsschließungsversicherung deckt die Vermögens- und Sachschäden ab, die Ihrem Betrieb durch die so angeordneten Einzelmaßnahmen entstehen.
  • Wir ersetzen im Schadenfall den entgangenen Gewinn und die fortlaufenden Kosten im Rahmen der vereinbarten Haftzeit von 30, 60 oder 90 Tagen.
  • Wir ersetzen die zu vernichtenden Waren und Vorräte genauso wie die Kosten für Ihre mögliche Brauchbarmachung und die Desinfektion von Betriebsräumen und -einrichtungen.
  • Außerdem ersetzen wir Ihrem Betrieb zusätzliche Lohnkosten, die durch Tätigkeits- oder Beschäftigungsverbote gegen einzelne Mitarbeiter oder Sie selbst erforderlich werden.
Auf dieser Internetseite finden Sie nur einen Überblick über die Versicherungsleistungen. Die dargestellten Informationen und Leistungsbeschreibungen sind kein Vertragsbestandteil. Grundlage für den Versicherungsschutz sind ausschließlich die Versicherungsbedingungen und Vereinbarungen in Ihrem Versicherungsvertrag.

FAQ – die häufigsten Fragen zur Betriebs­schließungs­ver­sicherung

Wie verhalte ich mich, wenn ich Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung in Anspruch nehmen möchte?
  • Melden Sie sich bequem und einfach bei Ihrem zuständigen Berater. Einen Berater in Ihrer Nähe finden Sie über unsere Beratersuche.
Wie kann ich eine Betriebsschließungsversicherung abschließen?
  • Über unsere Beratersuche finden Sie eine Vertretung oder Sparkasse in Ihrer Nähe. Vereinbaren Sie einfach einen Termin.
Wer braucht eine Betriebs­schließungs­versicherung?
  • Der Abschluss einer Betriebs­schließungs­versicherung ist besonders sinn­voll für
    • alle Gastronomie­betriebe, Hotels oder Groß­küchen
    • alle Handels- und Dienst­leistungs­betriebe, die mit direktem Kunden-/ Patienten­kontakt oder mit infektions­gefährdeten Produkten arbeiten
    Grundsätzlich kann jeder Betrieb von einer behörd­lichen Maßnahme zur Ver­hütung oder Bekämpfung von Infektions­krank­heiten- oder Krank­heits­erregern betroffen sein.
Wann leistet die Betriebs­schließungs­versicherung?
  • Unsere Betriebs­schließungs­versicherung ent­schädigt, wenn eine zuständige Behörde auf­grund des Infektions­schutz­gesetzes (IfSG) konkret im Wege einer behörd­lichen Einzel­anordnung den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebs­stätte ganz oder teil­weise schließt, um aus­schließlich das Auftreten der folgenden, namentlich benannten Krank­heiten und Krank­heits­erreger zu verhüten oder zu bekämpfen:
    Krank­heiten:
    • Botulismus
    • Cholera
    • Diphtherie
    • humane spongiforme Enzephalopathie, außer familiär-hereditäre Form
    • akute Virushepatitis
    • enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS)
    • virusbedingtes hämorrhagisches Fieber
    • Keuchhusten
    • Masern
    • Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis
    • Milzbrand
    • Mumps
    • Pest
    • Poliomyelitis
    • Röteln einschließlich Rötelnembryopathie
    • Tollwut
    • Tuberkulose
    • Typhus abdominalis und Paratyphus
    • Windpocken
    • zoonotische Influenza
    • Behandlungsbedürftige Tuberkulose
    • Clostridioides-difficil-Infektion mit klinisch schwerem Verlauf
    • mikrobiell bedingte Lebensmittelvergiftung
    • akute infektiöse Gastroenteritis
    • der Verdacht einer über das übliche Aus­maß einer Impf­reaktion hinaus­gehenden gesund­heitlichen Schädigung
    • die Verletzung eines Menschen durch ein tollwut­krankes, -verdächtiges oder ansteckungs­verdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers,
    Krank­heits­erreger
    • Adenoviren
    • Bacillus anthracis
    • Bordetella pertussis, Bordetella parapertussis
    • humanpathogene Bornaviren
    • Borrelia recurrentis
    • Brucella sp.
    • Campylobacter sp., darmpathogen
    • Chikungunya-Virus
    • Chlamydia psittaci
    • Clostridium botulinum oder Toxinnachweis
    • Corynebacterium spp., Toxin bildend
    • Coxiella burnetii
    • Dengue-Virus
    • humanpathogene Cryptosporidium sp.
    • Ebolavirus
    • Escherichia coli
    • Francisella tularensis
    • FSME-Virus
    • Gelbfiebervirus
    • Giardia lamblia
    • Haemophilus influenzae
    • Hantaviren
    • Hepatitis-A-, -B-, -C-, -D-, E-Virus
    • Influenzaviren
    • Lassavirus
    • Legionella sp.
    • humanpathogene Leptospira sp.
    • Listeria monocytogenes
    • Marburgvirus
    • Masernvirus
    • Middle-East-Respiratory-Syndrom-Coronavirus (MERS-CoV)
    • Mumpsvirus
    • Mycobacterium leprae
    • Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis
    • Neisseria meningitidis
    • Norovirus
    • Poliovirus
    • Rabiesvirus
    • Rickettsia prowazekii
    • Rotavirus
    • Rubellavirus
    • Salmonella Paratyphi
    • Salmonella Typhi
    • Salmonella, sonstige
    • Shigella sp.
    • Streptococcus pneumoniae
    • Trichinella spiralis
    • Varizella-Zoster-Virus
    • Vibrio spp.
    • West-Nil-Virus
    • Yersinia pestis
    • Yersinia spp.
    • Zika-Virus und sonstige Arboviren
    • Staphylococcus aureus, Methiccillin-resistente Stämme
    • Enterobacterales
    • Acinetobacter spp.
    • andere Erreger hämorrhagischer Fieber
    • Treponema pallidum
    • HIV
    • Echinococcus sp.
    • Plasmodium sp.
    • Toxoplasma gondii
    • Neisseria gonorrhoeae
    Schäden durch andere, hier nicht namentlich benannte Krank­heiten und Krank­heits­erreger wie z. B. COVID-19, SARS-CoV und SARS-CoV-2 oder dessen Mutationen sind nicht versichert.
Wie lange leistet die Betriebs­schließungs­versicherung?
  • Die Betriebs­schließungs­ver­sicherung leistet für Schäden aus einer Schlie­ßung im Rahmen der verein­barten Haft­zeit von 30, 60 oder 90 Tagen.
Welche Leistungen werden im Schadenfall erbracht?
  • Im Schaden­fall ersetzen wir Ihrem Betrieb beispiels­weise
    • entgangene Gewinne und fort­laufende Kosten wie Gehälter, Löhne sowie sonstige Erträge, die trotz einer Betriebs­schließung regel­mäßig anfallen
    • Desinfektions­kosten an Ihren Betriebs­räumen und -einrichtungen sowie Vorräten und Waren
    • Wieder­beschaffungs- oder Wieder­herstellungs­kosten von Vorräten und Waren, sofern eine Desinfektion nicht möglich ist
    • Brutto­lohn- und Gehalts­aufwendungen, die bei einem Tätigkeits- oder Beschäftigungs­verbot gegen Betriebs­angehörige dem Betrieb zusätzlich ent­stehen, längstens für 6 Wochen
    • Zusätzliche Brutto­lohn- und Gehalts­aufwendungen für die Ein­stellung einer Ersatz­kraft bei Erkrankung des Betriebs­inhabers, längstens für 6 Wochen
    • Kosten für Ermittlungs- und Beobachtungs­maßnahmen, die behörd­lich angeordnet werden, um Kranke, Krankheits­verdächtige, Ansteckungs­verdächtige oder Aus­scheider von bestimmten Krank­heiten oder Krankheits­erregern zu unter­suchen (z. B. Blut­unter­suchung).
Welche Gefahren und Schäden sind nicht versichert?
  • In unserer Betriebs­schließungs­versicherung besteht u. a. kein Versicherungs­schutz für:
    • Schäden durch andere nicht namentlich benannte Krank­heiten und Krank­heits­erreger wie z. B. COVID-19, SARS-CoV und SARS-CoV-2 oder deren Mutationen
    • Schäden durch behörd­lich angeordnete Maß­nahmen, obwohl inner­halb des versicherten Betriebes selbst, keine namentlich benannte Krank­heit bzw. Krankheits­erreger aufgetreten ist
    • Schäden, die als Folge einer Epidemie oder Pandemie verursacht werden
    • Schäden, die durch Anordnung einer Betriebs­schließung im Wege einer Allgemein­verfügung ent­stehen
    • Schäden durch versicherte Maßnahmen, wenn sie mehrmals angeordnet werden und die mehrfachen Anordnungen auf den gleichen Umständen beruhen
    • Schäden, die durch Natur­ereignisse, durch Grund­wasser oder Ableitung von Betriebs­wässern entstehen
    • Schäden an Schlacht­tieren, die nach der amtlichen Unter­suchung für nicht tauglich erklärt wurden
    • Schäden an Vorräten und Waren, die bereits bei Lieferung an den Betrieb infiziert waren
    • Schäden, für die der Versicherungs­nehmer öffentlich-rechtliche Entschädigungs­ansprüche gegen den Staat und andere Stellen geltend machen kann oder für deren Kompensation andere staatliche Zu­wendungen zur Verfügung gestellt werden.

Sie haben noch Fragen?

Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf oder fragen Sie Ihre ÖVB Vertretung oder Sparkasse in Ihrer Nähe.

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